Illustration zum EU AI Act: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte ab 2. August 2026

EU AI Act ab 2. August: Was auf Ihrer Website jetzt gekennzeichnet werden muss

Am 2. August 2026 wird ein Teil des EU AI Act verbindlich, der viele kleine Betriebe und Vereine direkt betrifft: Artikel 50, die Transparenzpflicht für KI-Inhalte. Wer einen Chatbot auf der Website hat oder Texte und Bilder mit KI erstellt, sollte jetzt kurz prüfen, wo Handlungsbedarf besteht.

Das klingt zunächst nach großer Bürokratie. Ist es in den meisten Fällen aber nicht. Hier die konkreten Punkte.

1. Worum es geht

Artikel 50 regelt vier unterschiedliche Situationen. Für Ihre Website sind in der Praxis drei davon relevant: Chatbots, KI-generierte Bilder und KI-generierte Texte. Die vierte Situation, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, betrifft die wenigsten KMU und Vereine.

Wichtig für die Einordnung: Ihr Website-Betreiber wird rechtlich als “Betreiber” (Deployer) eingestuft, nicht als “Anbieter”. Der Anbieter ist zum Beispiel OpenAI oder Google, wenn deren KI-Tool die technische Kennzeichnung einbaut. Sie als Betreiber müssen KI-Inhalte gegenüber Ihren Besuchern sichtbar machen, wenn es die Verordnung verlangt.

2. Chatbot auf der Website

Betreiben Sie einen Chatbot oder einen automatisierten Kundendialog, muss der Besucher beim ersten Kontakt erfahren, dass er mit einer Maschine spricht. Ein Satz reicht:

“Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Firma] und beantworte Ihre Fragen rund um [Thema].”

Das lässt sich meist direkt in die erste Nachricht des Chat-Widgets einbauen. Kein Extra-Hinweis im Impressum, kein Pop-up. Nur an der Stelle, wo der Dialog beginnt.

Eine Ausnahme gibt es, wenn der KI-Charakter aus dem Kontext ohnehin klar ist, etwa bei einem Bereich, der ausdrücklich “KI-Assistent” heißt. Diese Ausnahme wird eng ausgelegt. Im Zweifel lieber den Hinweis einbauen.

3. KI-generierte oder bearbeitete Bilder

Setzen Sie fotorealistische KI-Bilder ein, die reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen oder vortäuschen, muss das offengelegt werden. Ein KI-generiertes Stockfoto für die Startseite fällt in der Regel nicht darunter, ein Bild, das eine reale Situation fingiert (etwa ein “Kundenfoto”, das gar keines ist), schon.

Bei erkennbar künstlerischen oder gestalterischen Inhalten reicht ein dezenter Hinweis.

Nebenbei: Auch das Titelbild zu diesem Beitrag ist KI-generiert. Es zeigt weder eine reale Person noch eine reale Situation, fällt also nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Ein kleines Beispiel dafür, wie Artikel 50 in der Praxis funktioniert.

4. KI-generierte Texte

Der Punkt, der die meisten Blogs, Newsletter und Social-Media-Beiträge betrifft, aber auch am häufigsten missverstanden wird.

Die Kennzeichnungspflicht für Texte gilt nur für Inhalte, die “die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse” informieren. Also politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Themen. Ein normaler Produkttext, eine Leistungsbeschreibung oder eine Stellenanzeige fällt nicht darunter.

Selbst dort, wo ein Blogartikel ein gesellschaftlich relevantes Thema aufgreift, zum Beispiel eine neue Gesetzesregelung, gibt es eine Ausnahme: Wurde der Text von einer Person inhaltlich geprüft und freigegeben, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Reines Überfliegen reicht dafür nicht. Es braucht eine tatsächliche redaktionelle Prüfung, mit einer Person, die dafür die Verantwortung trägt.

Wer also einen klaren Ablauf hat, KI-Entwurf, inhaltliche Prüfung, Freigabe, veröffentlicht seine Texte weiterhin ohne KI-Kennzeichnung.

5. Keine Rückwirkung: Alte Inhalte bleiben unberührt

Was Sie vor dem 2. August veröffentlicht haben, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Ein Blogartikel aus dem letzten Jahr, ein KI-Bild von 2025 — beides bleibt, wie es ist. Erst wenn ein alter Inhalt jetzt neu veröffentlicht oder inhaltlich wesentlich überarbeitet wird, gilt er als neu. Ab dann greifen die Regeln.

6. Was bei Verstößen droht

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Kleinunternehmen und Einzelunternehmer gilt der jeweils niedrigere Betrag — die Zahl aus den Schlagzeilen betrifft in der Praxis kaum jemanden aus dem Mittelstand.

Zuständig für die Kontrolle ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Das greifbarere Risiko ist aber ein anderes: eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber, falls Art. 50 als Marktverhaltensregel eingestuft wird. Höchstrichterlich ist das noch nicht entschieden. Ein Grund, die drei oben genannten Punkte zu ignorieren, ist das trotzdem nicht.

7. Was Sie jetzt konkret tun können

  • Prüfen, ob ein Chatbot oder automatisierter Kundendialog im Einsatz ist. Wenn ja: Hinweis in die erste Nachricht einbauen.
  • Prüfen, welche Bilder auf der Website KI-generiert sind und ob sie reale Situationen vortäuschen.
  • Für Blogartikel zu gesellschaftlich relevanten Themen: einen festen Ablauf mit inhaltlicher Prüfung vor Veröffentlichung einhalten und wer geprüft hat, kurz dokumentieren.
  • Bei bestehenden Inhalten: nur aktiv werden, wenn etwas neu veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet wird.

Das ist kein Grund für hektischen Aktionismus. Eine ruhige Bestandsaufnahme der eigenen Website reicht in den meisten Fällen aus.

Wenn Sie unsicher sind, ob das auf Ihre Website zutrifft, sprechen Sie mich einfach an. Ich schaue mir Ihre Seite an und sage Ihnen, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht und wo nicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.